Viele Betriebe können aktuell ihre Produktionen nicht wie gewohnt durchführen, da ihnen einerseits selbst wichtige Komponenten oder Bestandteile fehlen, oder andererseits MitarbeiterInnen ihre Arbeit nicht mehr verrichten können. Die Wirtschaftskammer Österreich hat dazu folgende Informationen veröffentlicht: Grundsätzlich sind Verträge weiterhin rechtsverbindlich. Aufgrund des Corona-Virus kann es jedoch zu Konstellationen kommen, in denen die Erbringung vertraglich zugesagter Leistungen für den Schuldner entweder rechtlich unmöglich (z.B. behördliche Betriebsbeschränkung) oder aus ähnlich schwerwiegenden Gründen (z.B. hinreichend konkretes Ansteckungsrisiko) unzumutbar wird.

Es kommt auf die vertraglichen Regelungen an

Wenn ein Unternehmen die eigene vertragliche Leistung nicht zum vereinbarten Termin erbringt, ist es jedenfalls in Verzug. Wichtig ist zunächst, ob im Vertrag diesbezügliche Regelungen enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, dann gilt nach österreichischem Recht folgendes: Der Vertragspartner kann im Verzugsfall auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ob den Verkäufer am Verzug ein Verschulden trifft oder nicht, ob z.B. höhere Gewalt ihn daran gehindert hat, ist für diese Rechtsbehelfe unerheblich.

Der Einfluss höherer Gewalt

Die Frage des Verschuldens, oder ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist hinsichtlich möglicher Schadenersatzansprüche, die der Kunde wegen des Verzugs geltend machen könnte, relevant. Auch diesbezüglich ist zunächst der Vertrag zu prüfen, inwieweit dort Regelungen, etwa auch betreffend Fällen von höherer Gewalt, enthalten sind. Geschäftspartner sollten jedenfalls unmittelbar über den Ausfall informiert werden, um weitere Verluste zu minimieren. Dabei helfen Nachweise, die belegen, dass die Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen kann und ein Ausweichen auf alternative Bezugsquellen oder Transportwege nicht möglich bzw. unzumutbar ist.

Die Lieferung wird beschädigt

Enthält der Vertrag keine Klausel zum Thema höhere Gewalt, gelten die allgemeinen Verzugsfolgen. Der Vertragspartner ist daher verpflichtet, die Zahlung zu leisten, auch wenn er die Sache nicht übernimmt. Die Preisgefahr geht auf ihn über, d.h. er muss zahlen, auch wenn die Sache untergeht oder beschädigt wird. Der Lieferant haftet nicht mehr für leichtes Verschulden und hat Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Annahmeverzug entstandenen Aufwands. Der Lieferant könnte sich auch durch gerichtliche Hinterlegung oder Verwahrung von seiner Leistungspflicht befreien.

Fazit: Sollte es keine entsprechenden, vertraglichen Regelungen geben, wird den Parteien empfohlen, nach einer allseits zumutbaren einvernehmlichen Lösung zu suchen. Falls sich keine Einigung erzielen lässt, muss auf das gesetzliche Leistungsstörungsrecht zurückgegriffen werden.